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III 2024 169

Umweltschutzrecht (Gewässerfeststellung)

Sz Verwaltungsgericht · 2025-03-28 · Deutsch SZ
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Umweltschutzrecht (Gewässerfeststellung) | Umweltschutzrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2024 169Entscheid vom 28. März 2025Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, Präsidentlic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, RichterinMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,gegenAmt für Gewässer, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1214, 6431Schwyz,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,Gemeinderat Altendorf,Dorfplatz 3,Postfach 155, 8852 Altendorf,Beigeladener,Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,Beigeladenes Amt,GegenstandUmweltschutzrecht (Gewässerfeststellung)Sachverhalt:A.A.________ (nachstehend: Bauherr) ist Alleineigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks KTN _01 (3 ha 55 a 48 m2), C.________, Altendorf (nachstehend: Baugrundstück). Durch dieses Grundstück führt ein unterirdischer bzw. überdeckter Wasserlauf. Durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung hat sich diese Überdeckung teilweise gelockert, sodass Löcher und Einbrüche entstanden sind.Aufgrund eines Hinweises stellten die Mitarbeiter des Bauamtes Altendorf zusammen mit dem Leiter Gewässer des Bezirks March am 16. Juni 2023 fest, dass der Bauherr wegen der Schadhaftigkeit der Überdeckung auf einer Länge von rund 20 m das Erdmaterial über dem Kanal sowie die Sandsteinplatten entfernt hatte. Auf den Seitenwänden des Wasserlaufs, welche aus Bruchsteinen bestehen, hatte er Magerbeton eingebracht. Er beabsichtigte zudem, auf diesem Beton-Bord neue Ersatzplatten aus armiertem Beton anzubringen und anschliessend den Kanal mit Humus und Erdreich wieder einzudecken. Es wurde auch bemerkt, dass die eingedolte Rinne beträchtlich Wasser führt.B.Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2023 untersagte der für das Ressort Umwelt und Sicherheit zuständige Gemeinderat dem Bauherrn per sofort sämtliche Bauarbeiten, für die keine baurechtliche Baubewilligung vorlag, und forderte ihn unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss

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Entscheid vom 28. März 2025

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

lic.iur. Karl Gasser, RichterIrene Thalmann, Richterin

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,

gegen

Amt für Gewässer, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1214, 6431Schwyz,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,Gemeinderat Altendorf,Dorfplatz 3,Postfach 155, 8852 Altendorf,Beigeladener,Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,Beigeladenes Amt,

Amt für Gewässer, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1214, 6431Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Gemeinderat Altendorf,Dorfplatz 3,Postfach 155, 8852 Altendorf,Beigeladener,

Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,Beigeladenes Amt,

Gegenstand

Umweltschutzrecht (Gewässerfeststellung)